Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Nach einer württembergischen Ministerialverfügung kann Eisenbahnarbeitern "auf Ansuchen" ein Urlaub von drei Tagen im Jahr gewährt werden, wenn sie mindestens drei Jahre ununterbrochen im Dienst des Staates gestanden und sich gut geführt haben.
Stichtag:
15. Juli 1899
Ähnliche Verfügungen werden in den folgenden Jahren für die Bereiche der acht anderen deutschen Staatseisenbahnverwaltungen erlassen.
In Preußen kann allerdings der Urlaub verweigert werden, wenn "die Leistungen nicht befriedigend" waren oder "die Führung in und außer Dienst zu Tadel" Anlaß gab.