Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Auf dem 3. Gewerkschaftskongreß in Frankfurt vertreten 130 Delegierte ca. 500.000 organisierte Arbeiter.
Stichtag:
8./13. Mai 1899
Tagesordnung: Das Koalitionsrecht der deutschen Arbeiter; die Arbeitsvermittlung; Tarife und Tarifgemeinschaften im gewerkschaftlichen Kampfe; die Gewerbeinspektion; Arbeitersekretariate; die Stellung der Gewerkschaftskartelle in der Gewerkschaftsorganisation Deutschlands.
C. Legien erklärt: "Es ist kein Zweifel, daß wenn man für die Arbeiter ein Ausnahmegesetz schafft, sie kein Vertrauen zu unserer heutigen Gesetzgebung und Rechtsprechung haben werden, zu denen, die da oben behaupten, die Interessen der Arbeiterschaft wahrnehmen zu wollen.
Gerade wir, die gewerkschaftlich organisirten Arbeiter wünschen nicht, daß es zu dem sogenannten Kladderadatsch kommt und daß wir genöthigt sich, auf den Trümmern der Gesellschaft Einrichtungen zu schaffen, gleichviel ob sie besser oder schlechter sind, wie die jetzigen. Wir wünschen den Zustand der ruhigen Entwickelung. Selbst wenn die Gewerkschaften sozialdemokratisch wären - sie sind es nicht; ihre Mitglieder zum größten Theil, aber nicht die Organisationen, weil sie alle Arbeiter gleichviel welchen Glaubens und welcher politischen Anschauung in ihre Reihen aufnehmen, in dieser Beziehung keine Aufnahmebedingungen stellen.
Hier in den Gewerkschaften wird für den Bestand des Staates viel mehr gewirkt als durch alle Handlungen der Unternehmer. Wir halten diese Arbeiterbewegung für einen eminent staatserhaltenden Faktor, die Unternehmerorganisationen und ihr Thätigkeit dagegen geradezu für einen staatsumstürzenden Faktor.
Wir Gewerkschaftler sind der Meinung, daß eine Lösung der sozialen Frage, daß eine Umgestaltung der heutigen Staats- und Gesellschaftsordnung zu einer besseren Ordnung nur erfolgen kann, wenn der erhaltende Theil der Gesellschaft, wenn die Arbeiterschaft ausreichend genährt, geistig und physisch gesund ist."
Th. Leipart stellt fest, die Generalkommission sei jetzt "allgemein anerkannt", deshalb beginne für sie nun "die Zeit des Ausbaus."
Das Koalitionsrecht - die "Zuchthausvorlage" war angekündigt - bildet eine der wichtigsten Verhandlungsgegenstände. Der Kongreß protestiert gegen jede Einschränkung des Rechts.
Der Kongreß erweitert die Tätigkeit der Generalkommission - sie wird auf 7 Personen erweitert - indem er ihr nun auch die folgenden Aufgaben zuweist: amtliche Publikationen des Reiches, der Einzelstaaten und Gemeinden zu sammeln und nutzbar zu machen, ebenso das in den Berichten zahlreicher sozialpolitischer und gegnerischer Korporationen sich anhäufende, zur Agitation geeignete Material, ferner das "Correspondenzblatt" zu erweitern, so daß dasselbe eine regelmäßige Übersicht über alle Vorgänge in den deutschen wie ausländischen Gewerkschaften, über Streikbewegungen, wichtige Prozesse, Unternehmerverbände usw. sowie amtliche Materialien enthalte, und einen regelmäßigen Jahresbericht als Handbuch mit den wichtigsten Gewerkschaftsstatistiken herauszugeben. Auch soll sie die Gewerkschaften in der Einführung der Arbeitslosenunterstützung durch genügendes statistisches Material unterstützen, die Pflege der internationalen Beziehungen zu den Gewerkschaften anderer Länder sowie die Herausgabe eines Jahrbuches mit allen wichtigen Daten aus dem Gewerkschaftsleben. Ein Antrag, den Gewerkschaftsausschuß wieder aufzuheben, bleibt in der Minderheit.
In den beiden Referaten zur Tarifvertragsfrage werden die unterschiedlichen Auffassungen vertreten. Während die eine - von E. Döblin vorgetragen - die "Anerkennung der Gleichberechtigung der Arbeiter ... bei der Festsetzung der Arbeitsbedingungen" als Ziel der Tarifverträge definiert, betont die zweite die Existenz der "bestehenden Klassenunterschiede" und fordert eine Tarifpolitik, die auf die Wahrung des "für eine erfolgreiche Arbeiterbewegung unentbehrlichen Klassenbewußtseins" gerichtet ist. Der Kongreß stimmt mit 126 gegen 4 Stimmen der ersten Auffassung zu:
"Tarifliche Vereinbarungen, welche die Lohn- und Arbeitsbedingungen für eine bestimmte Zeit regeln, sind als Beweis der Gleichberechtigung der Arbeiter seitens der Unternehmer bei Festsetzung der Arbeitsbedingungen zu erachten und in den Berufen erstrebenwerth, in welchen sowohl eine starke Organisation der Unternehmer, wie auch der Arbeiter vorhanden ist, welche eine Gewähr für Aufrechterhaltung und Durchführung des Vereinbarten bieten. Dauer und Umfang der jeweiligen Vereinbarungen lassen sich nicht schematisiren, sondern hängen von den Eigenarten des betroffenen Berufes ab."
Der Kongreß beschließt: "Die gewerkschaftliche Arbeitsvermittelung ist ein werthvolles Mittel zur Hebung der Lage der Arbeiter und zur Sicherung ihrer wirthschaftlichen Existenz. Der Kongreß hält deshalb nach wie vor an dem grundsätzlichen Standpunkt fest, daß der Arbeitsnachweis den Arbeiterorganisationen gebührt. [...] Der Kongreß erkennt dagegen an, daß es unter den gegenwärtig bestehenden Verhältnissen an manchen Orten für eine Reihe von Berufen von Vortheil sein kann, sich an kommunalen Arbeitsnachweisen zu betheiligen." Die kommunalen Arbeitsnachweise müssen durch eine paritätische Kommission unter Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden geleitet werden. Die Geschäfte müssen durch aus den Reihen der Arbeiter hervorgegangene Beamte geführt werden. Vertragsmäßige Verpflichtung der Arbeitgeber, die von den Arbeitsämtern angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erfüllen. Übernahme aller Kosten der Arbeitsämter durch die Gemeinde bzw. Staatskasse.
Der Gewerkschaftskongreß erblickt in den Arbeitersekretariaten einen bedeutsamen Fortschritt der Arbeiterorganisationen und spricht diesen Einrichtungen seine volle Sympathie aus. Gleichwohl warnt der Kongreß vor Überstürzung bei Gründung von Arbeitersekretariaten und empfiehlt den örtlichen Gewerkschaftskartellen, Arbeitersekretariate erst dann zu errichten, wenn die finanzielle Grundlage für diese immerhin kostspieligen Organisationen gesichert erscheint. Der Gewerkschaftskongreß hält es für erforderlich, daß die Arbeitersekretariate engste Fühlung mit den Gewerkschaftsorganisationen unterhalten und darauf in den Arbeitsplänen Rücksicht nehmen." Für Publikationen der Arbeitersekretariate steht das "Correspondenzblatt" zur Verfügung.
Zur Gewerbeinspektion verabschiedet der Kongreß mehrere Beschlüsse, die u.a. Beschwerdekommissionen mit Zuziehung weiblicher Vertrauenspersonen bei den Kartellen, lebhafte Benutzung dieser Kommissionen seitens der Arbeiter und regelmäßigen Verkehr zwischen Gewerkschaften und Gewerbeaufsicht nach württembergischem Muster sowie Reformen der Gewerbeinspektion empfehlen. Die Gewerbeinspektion ist auf Handwerk, sowie Klein- und Hausindustrie, Handel, Transport und Verkehr auszudehnen, in einer Reichsinspektion zu zentralisieren, die Beamten durch Gehülfen und Gehülfinnen aus Arbeiter- und Angestelltenkreisen vermehrt sowie die Beamten im Vollzugsrecht und voller Unabhängigkeit ausgestattet werden.
Für die Spezialzweige werden besondere Resolutionen angenommen.
Wegen der starken Fluktuation innerhalb der Arbeiter und des damit verbundenen häufigen Gewerkschaftswechsels beschließt der Kongreß, daß der Berufswechsel kein Recht zu dem Verlangen gebe, aus der früheren Organisation auszuscheiden; doch müsse das betreffende Mitglied sich den Arbeitsbedingungen der Organisation fügen, in deren Bereich es arbeitet. Der Kongreß verurteilt ferner die Aufnahme von Personen, für die ihrer Beschäftigung nach eine Berufsorganisation besteht, in andere Organisationen, besonders wenn dies unter Hinweis auf niedrige Beiträge geschehe. Bei Differenzen zwischen den Organisationen soll die Generalkommission vermitteln.
Der Kongreß einigt sich, die Aufgaben der Gewerkschaftskartelle, die die gewerkschaftlichen Interessen ihres Ortes vertreten, zu spezifizieren: die Regelung des Arbeitsnachweises und des Herbergswesens, der Statistik, Bibliotheken, Errichtung von Arbeitersekretariaten. "Sie haben die Arbeiterinteressen gegenüber den Behörden: Gewerbeinspektion, Gemeindeverwalter etc., und bei Wahlen zu Gewerbegerichten und Versicherungsanstalten zu wahren. Sie haben weiter im Einverständnis mit den betr. Organisationsleitungen die Agitation unter den Berufen, deren Organisationen aus eigener Kraft dazu nicht im Stande sind, zu unterstützen.
Die Beschlußfassung über Streiks ist ausschließlich Aufgabe der Vorstände der Zentralverbände.
Die Kartelle sind verpflichtet, dem Zentralvorstand der Organisation, die am Orte in einen Streik eintreten will oder sich im Streik befindet, auf Erfordern einen Situationsbericht zu geben. Materielle Unterstützung für Streiks wird seitens des Kartells nur dann gewährt, wenn der Zentralvorstand der im Streik befindlichen Organisation dies beantragt oder seine Zustimmung ertheilt hat. Ueber die Taktik bei Lohnbewegungen und beiauftauchenden Fragen innerhalb ihres Gewerbes entscheidet die betreffende Gewerkschaft selbstständig."
Die Kartelle haben kein Delegationsrecht an die Kongresse.
In die Generalkommission werden gewählt: A. Bringmann (Zimmerer) 114, C. Legien (Drechsler) 113, Röske (Tischler) 103, G. Sabath (Schneider) 87, F. Paeplow (Maurer) 81, W. Stromberg (Tabakarbeiter) 81, W. A. Demuth (Buchdrucker) 80 Stimmen.
Der Kandidat der Metallarbeiter erhält 67 Stimmen.