Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Auf dem ersten Kongreß der deutschen Berg- und Hüttenarbeiter in Dortmund werden die Lohn- und Arbeitsverhältnisse heftig kritisiert. Geklagt wird über raffinierte Akkordsysteme, über ganz ungerechtfertigte Einteilungen der Arbeiter in vielen Lohnklassen, über Manipulationen der Grubenverwaltungen bei Festsetzung von Strafen, bei Abfassung von Berichten über die Lohn- und Arbeitsverhältnisse usw. Die Zustände in den staatlichen Bergwerken sind ganz besonders verbesserungswürdig. In einer Resolution stellt der Kongreß darauf fest: "Der Lohn der Arbeiter in der deutschen Berg- und Hüttenindustrie reicht nicht aus zur Erhaltung und neuer Erzeugung der nothwendigen Arbeitskraft. Die heute noch übliche Arbeitszeit bis zu 12 und mehr Stunden pro Schicht wirkt zerstörend auf die Gesundheit der Arbeiter ein, schafft frühes Siechthum und häufigere Unfälle, als sie bei einer kürzeren Arbeitszeit sich ereigneten."
Stichtag:
10./12. April 1898
Der Kongreß fordert: Eine Lohnerhöhung, eine Arbeitszeit von acht Stunden, inklusive Ein- und Ausfahrt. Außerdem spricht sich der Kongreß für das Verbot der Frauen- und Kinderarbeit im Gruben- und Hüttenbetriebe aus. Nirgends soll Akkordarbeit vereinbart werden, außerdem sollen die Überschichten verboten oder doch nur in ganz dringenden Fällen zugelassen werden.
Wegen der steigenden Grubenunfälle ist eine durchgreifende Reform der Berginspektion erforderlich. Vor allem muß die Arbeit der Berginspektoren durch - von den Bergarbeitern gewählte - Hilfskontrolleure unterstützt werden.
Diese Forderung halten die Bergarbeiter für so notwendig, daß sie, sollte es anders nicht möglich sein, die Besoldung der Hilfskontrolleure übernehmen.
Erneut fordert der Kongreß eine Reform der Knappschaftsversicherung und ein einheitliches deutsches Berggesetz, in dem auch für Bergarbeiter Arbeitsbücher verboten, eine achttägige Lohnzahlung und die Aushändigung von Lohnzetteln oder -büchern vorgeschrieben werden.