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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
10. Mai 1897

Mit dem Handelsgesetz wird eine verbesserte Regelung des Handlungsgehilfenrechts eingeführt. Wird der Gehilfe unverschuldet arbeitsunfähig, so behält er für sechs Wochen seinen Anspruch auf das Gehalt. Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung werden nicht auf das Gehalt angerechnet. Die Kündigungsfrist ist für beide Teile gleich und muß mindesten einen Monat, normal aber sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres betragen. Der Gehilfe kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis beantragen. Die sog. Konkurrenzklausel darf nicht die Grenzen überschreiten, durch welche eine Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen ausgeschlossen wird. Das Lehrlingswesen wird geregelt. Der Lehrherr oder ein geeigneter Vertreter hat die Ausbildung selbst zu leiten. Der Lehrherr darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. "Er hat ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten."


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net edition fes-library | 1999