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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
24. April 1890

Der Leipziger Fabrikanten- und Arbeitgeberverband erachtet
"1. die sämtlichen Arbeitgeber für verpflichtet, mit aller Entschiedenheit und Strenge gegen diejenigen Arbeiter einzuschreiten, welche sich an der Arbeitseinstellung am 1. Mai beteiligen sollen.
2. Jedem Arbeitgeber liegt die Pflicht ob, etwaige Gesuche von Arbeitern um Beurlaubung für den 1. Mai abfällig zu bescheiden.
3. Fehlen nur einzelne Arbeiter, so sollen diese sofort oder in möglichst kurzer Frist entlassen werden.
4. Wenn in einem Betrieb zwei Drittel der Arbeiter feiern, so liegt es dem Arbeitgeber ob, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst bis zur vollständigen Schließung seines Betriebes zu schreiten.
5. Wegen Arbeitsverweigerung am 1. Mai entlassene Arbeiter dürfen nur mit reduziertem Lohn und nur von ihrem alten Arbeitgeber wieder eingestellt werden.
6. Arbeiter, welche anläßlich des 1. Mai entlassen werden, dürfen während der folgenden sechs Wochen in keiner anderen Fabrik Aufnahme finden. Die Namen dieser Leute teilen sich die beteiligten Arbeitgeber sofort nach dem 1. Mai mit."

Der Zentralrat des Verbandes der Gewerkvereine lehnt nach eingehender Beratung die Teilnahme am 1. Mai ab.


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net edition fes-library | 1999