Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Nach einer "Verordnung über einen Urlaub der Reichsbeamten" soll der "Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit" den Reichsbeamten nur auf Antrag gewährt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit beigefügt ist. Beurlaubungen von Beamten können auf Grund der bestehenden Beamtenreglements in Ausnahmefällen bewilligt werden. Auf diese Bescheinigung kann die entscheidungsberechtigte Dienststelle jedoch "ausnahmsweise" verzichten. In der Folgezeit setzt sich der unwidersprochene Standpunkt mehr und mehr durch, die Erholungsbedürftigkeit des Beamten sei grundsätzlich einmal im Jahr gegeben. Schon 1871 war bei einer allgemeinen Postkonferenz in Berlin der Gedanke aufgetaucht, Erholungsurlaub regelmäßig allen etatmäßig angestellten Reichspostbeamten einschließlich der Unterbeamten auch ohne besondere ärztliche Bescheinigung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren. Ein solcher allgemeiner Urlaub wird 1873 versuchsweise und 1875 für dauernd vom Reichspostamt eingeführt und beträgt - allerdings ohne jeden Rechtsanspruch - z.B. für die Postunterbeamten 8 Tage im Jahr. Seit 1894 kann er auf Antrag auf 10 Tage verlängert werden. Außerdem ist es von diesem Jahre an auch den nicht etatmäßig angestellten Unterbeamten möglich, "in begründeten Fällen" bis zu 7 Tage Urlaub zu erhalten.
Stichtag:
2. November 1874